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Eine im Vereinigten Königreich (UK) gegründete englische Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland kann sich nach Auslaufen sämtlicher Brexit-Übergangsregelungen nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV berufen und wäre daher in Deutschland als Personengesellschaft (GbR oder oHG) zu behandeln. 
In Mieterkreisen hält sich teilweise das Gerücht, in einer Mietwohnung dürfe einmal monatlich laut gefeiert werden. Insbesondere angesichts der bevorstehenden Feiertage und des Jahreswechsels stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit Mieter ein Recht auf lautes Feiern tatsächlich für sich in Anspruch nehmen können.
Das Jahresende ist für die Inhaber noch nicht erfüllter Forderungen ein wichtiger Zeitpunkt: Ansprüche, für welche die regelmäßige, d.h. dreijährige Verjährungsfrist gilt, könnten zum 1. Januar des neuen Jahres verjährt sein.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war ein Urlaubsanspruch nicht vererblich. Lediglich ein so genannter Urlaubsabgeltungsanspruch, der dadurch entsteht, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllte Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bestehen, kann auf Erben des verstorbenen Arbeitnehmers übergehen. Entscheidend war jedoch, dass der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses gewissermaßen überlebt hat. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch als
Entstehen im Rahmen eines Mietverhältnisses Schäden an der Mietsache, für welche der Mieter verantwortlich ist, stellt sich die Frage, ob der Vermieter dem Mieter, bevor er von diesem Schadensersatz verlangen kann, eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung setzen muss.
Bisher durfte sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht selbstständig über eine unbillige Weisung des Arbeitgebers, die nicht bereits aus anderen Gründen unwirksam war, hinwegsetzen, sondern musste das Arbeitsgericht anrufen und war vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung, an die Weisung gebunden.
Seit einiger Zeit ist es zu beobachten, dass unseriöse Anbieter insbesondere nach Neueintragungen im Handelsregister rechnungsähnliche Schreiben versenden, die ein Angebot zur Veröffentlichung von Unternehmensdaten in Internetverzeichnissen enthalten. Diese Schreiben sind derart gestaltet, dass der Eindruck entstehen kann – und soll – es handele sich um eine behördliche Rechnung.
Der BFH hat entschieden, dass Zivilprozesskosten bei der Einkommensteuer als „außergewöhnliche Belastungen“ abziehbar sind.
Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet, sind also Eigentumswohnungen geschaffen worden, und werden diese sodann veräußert, so kann der Erwerber grds. erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung aussprechen.
Werden vermietete Wohnräume in Mehrfamilienhäusern, die nach der Überlassung an den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurden oder werden sollen, an einen Dritten verkauft, so steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
In Zeiten knappen Wohnraums – insbesondere für Studenten – liegt der Gedanke nahe, eine Wohngemeinschaft zu gründen. Oft schließt dabei nur ein Mitglied der Gemeinschaft einen Mietvertrag ab und es erfolgt eine Untervermietung an die Mitbewohner. Vermieter haben hingegen häufig ein Interesse, dies zu unterbinden.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann wirksam vereinbaren, dass zu der Veräußerung einzelner Eigentumswohnungen die Zustimmung der anderen Eigentümer oder eines Dritten erforderlich ist. Häufig existieren insoweit Bestimmungen, wonach zum Verkauf eine Zustimmung des Verwalters eingeholt werden muss. Solange die benötigte Zustimmung nicht vorliegt, ist ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung (noch) nicht wirksam.
Handwerker legen Verträgen oft die Geltung der VOB/B (Teile B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) zu Grunde. Es enthält „Spielregeln“ für Bauherren und Handwerker, die besser auf die Besonderheiten von Baustellen zugeschnitten sind als die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag.
Will der Vermieter ein Mietobjekt in bestimmter Art und Weise modernisieren, so hat er seine Mieter hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht insoweit vor, dass dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen eine schriftliche Mitteilung zugehen muss.
Oft wechselt bei einer vermieteten Immobilie während des andauernden Mietverhältnisses der Eigentümer, also der Vermieter. Bei den entsprechenden Übertragungsakten wird vom Erwerber oft vergessen, geleistete Mietersicherheiten vom Verkäufer heraus zu verlangen. Endet das Mietverhältnis später, ist fraglich, von wem der Mieter eine geleistete Sicherheit zurückverlangen kann.

Mandantenhinweis zum verlorenen Schlüssel

Bei der Rückgabe einer Mietwohnung an den Vermieter bei Ende eines Mietverhältnisses sind – selbstverständlich – vom Mieter alle ihm zur Verfügung gestellten Schlüssel zurückzugeben. Gelegentlich ist die Rückgabe sämtlicher Schlüssel aber nicht möglich, weil der Mieter einzelne Schlüssel verloren oder zerstört hat. In entsprechenden Fällen stellt sich die Frage, wie der Vermieter reagieren kann.

Mandantenhinweis zum Fahrrad im Hausflur

Vor allem hochwertige Fahrräder werden oft zur Diebesbeute. Nicht jeder Radfahrer verfügt jedoch über eine Garage oder eine ähnlich gesicherte Abstellmöglichkeit. Naheliegend ist es daher, gerade in Mehrfamilienhäusern, das Rad einfach im Hausflur zu parken, wo es vor fremdem Zugriff weit besser geschützt ist, als auf der Straße vor dem Haus.

Mandantenhinweis zur Mehrheit von Mietern

Besteht ein Mietverhältnis mit mehreren Mietern, so haften diese grundsätzlich gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
Wird eine vermietete Wohnung vom Vermieter an einen neuen Eigentümer verkauft, so gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Das Mietverhältnis wird also zwischen dem bisherigen Mieter und dem Erwerber der Immobilie in der bisherigen Form fortgesetzt.
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