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HERLITZIUS | NOTARE · RECHTSANWÄLTE · FACHANWÄLTE | DRUBBEL 1-2 | 48143 MÜNSTER | 0251 48 88 38-0

Vergütung

Für die Tätigkeit eines Notars entstehen Gebühren, die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt sind. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben; hiervon abweichende Vergütungsvereinbarungen sind unzulässig.

Maßgeblich für die Höhe der Notargebühren ist regelmäßig der so genannte Geschäftswert. Dieser Wert richtet sich nach dem Inhalt des Beurkundungsgegenstands. Im Fall der Beurkundung eines Kaufvertrags entspricht der Geschäftswert regelmäßig der Höhe des Kaufpreises. Für Testamente oder Eheverträge sind die Vermögensverhältnisse der Beteiligten maßgeblich. Den Geschäftswerten ist durch das GNotKG jeweils eine bestimmte Gebührenhöhe zugeordnet (so beläuft sich beispielsweise bei einem Geschäftswert von 100.000,00 € der Betrag einer 1,0 Gebühr auf 273,00 € netto). Zur Ermittlung der konkreten Gebührenhöhe ist dann noch der vom GNotKG für das jeweilige Geschäft vorgesehene Gebührensatz anzuwenden. Bei Verträgen (mehrseitigen Geschäften) beträgt der Gebührensatz regelmäßig 2,0, bei einseitigen Erklärungen 1,0 oder 0,5.

Beurkundung

Im Fall einer Beurkundung ist die Erstellung des Entwurfs durch den Notar ebenso mit der Beurkundungsgebühr abgegolten wie die gesamte Beratungstätigkeit – unabhängig von Art und Umfang der Angelegenheit; lediglich für den Fall, dass der Notar einen Entwurf erstellt, ohne dass es zu einer anschließenden Beurkundung durch ihn kommt, sieht das GNotKG eine gesonderte Gebühr für die Entwurfstätigkeit vor.

Neben der Gebühr für die Beurkundung erhält der Notar ggf. weitere Gebühren für Abwicklungs- und Vollzugstätigkeiten. In welchem Umfang solche weiteren Gebühren entstehen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Auslagen

Neben den Gebühren gehören zu den Kosten der notariellen Tätigkeit noch die Auslagen des Notars für die Erstellung bestimmter Dokumente, Porto, Datenabrufe usw. sowie die Umsatzsteuer i.H.v derzeit 19 %. Auch dies ist im GNotKG näher geregelt.

Auskünfte über die für eine notarielle Tätigkeit entstehenden Kosten werden Ihnen auf Wunsch durch unser Büro vor der Erteilung eines Auftrags kostenlos erteilt.

Weitere Informationen zu Notarkosten mit Berechnungsbeispielen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesnotarkammer unter www.bnotk.de im Bereich „Bürgerservice“ unter der Rubrik „Notarkosten“.

DR. STEPHAN HERLITZIUS

DR. IUR. STEPHAN HERLITZIUS. LL.M.
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DR. MARKUS HEUKAMP

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