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Startseite » Mietrecht » Mandantenhinweis zum lauten Feiern in der Mietwohnung
Montag, 10. Dezember 2018 / Veröffentlicht in Mietrecht

Mandantenhinweis zum lauten Feiern in der Mietwohnung

In Mieterkreisen hält sich teilweise das Gerücht, in einer Mietwohnung dürfe einmal monatlich laut gefeiert werden. Insbesondere angesichts der bevorstehenden Feiertage und des Jahreswechsels stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit Mieter ein Recht auf lautes Feiern tatsächlich für sich in Anspruch nehmen können.

 

Festzuhalten ist zunächst, dass ein gelegentliches geselliges Zusammensein mit Familienangehörigen oder Freunden als „sozialadäquat“ und deshalb von Vermietern und anderen Bewohnern hinzunehmen angesehen wird. Gelegentliches lautes Lachen und auch z.B. ein innbrünstig vorgetragenes Weihnachtslied sind damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Mieter muss allerdings darauf achten, dass keine unnötigen und den Hausfrieden über Gebühr störenden Auswirkungen von seiner Feier ausgehen – und dies im Übrigen nicht erst nach 22 Uhr. Ein „Recht auf Lärm“ gibt es nicht, auch nicht zu bestimmten Uhrzeiten. Der Mieter muss notfalls auf seine Gäste einwirken und diese – als ultima ratio – der Wohnung verweisen, sollten diese Lärm verursachen, der über das nach Vorstehendem zulässige Maß hinausgeht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nächtlicher Lärm nach dem Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr grundsätzlich verboten ist und Verstöße gegen dieses Verbot ordnungsbehördlich geahndet werden können.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

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