Bei der Rückgabe einer Mietwohnung an den Vermieter bei Ende eines Mietverhältnisses sind – selbstverständlich – vom Mieter alle ihm zur Verfügung gestellten Schlüssel zurückzugeben. Gelegentlich ist die Rückgabe sämtlicher Schlüssel aber nicht möglich, weil der Mieter einzelne Schlüssel verloren oder zerstört hat. In entsprechenden Fällen stellt sich die Frage, wie der Vermieter reagieren kann.
Unproblematisch ist insoweit, dass der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzschlüssel hat. Nicht in jedem Fall besteht hingegen auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Schlosses, zu dem der nicht mehr vorhandene Schlüssel passt; nach der einschlägigen Rechtsprechung soll ein entsprechender Anspruch nur gegeben sein, wenn eine spätere missbräuchliche Verwendung des Schlüssels zu befürchten sei, wovon aber regelmäßig ausgegangen werden könne. Dem Mieter soll es hiernach allerdings möglich sein, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Gelingt dies, soll es bei dem Anspruch des Vermieters auf bloße Erstattung der Kosten eines Ersatzschlüssels verbleiben.
Wir raten Vermietern im Fall vom Mieter nicht vollständig zurückgegebener Schlüssel dazu, jedenfalls nicht vorschnell mit großem Kostenaufwand Schlösser oder gar ganze Schließanlagen austauschen zu lassen. Es besteht hierbei die Gefahr, den entsprechenden Aufwand nicht beim Mieter liquidieren zu können.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Herlitzius