Werden vermietete Wohnräume in Mehrfamilienhäusern, die nach der Überlassung an den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurden oder werden sollen, an einen Dritten verkauft, so steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Der Mieter ist dann berechtigt, anstelle des Käufers in den mit dem Vermieter abgeschlossenen Kaufvertrag „einzutreten“. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
Liegen die Voraussetzungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts vor, so ist der Mieter über dessen Bestehen sowie über den Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrages zu informieren. Erst die vollständige Information des Mieters löst den Lauf einer zweimonatigen Frist aus, innerhalb derer er das Vorkaufsrecht ausüben kann. Innerhalb dieser Frist kann der Mieter verbindlich erklären, dass er von seinem Recht keinen Gebrauch macht.
Wir raten Käufern von Eigentumswohnungen, frühzeitig zu klären, ob ein Vorkaufsrecht zugunsten eines etwaigen Mieters besteht. Ggf. sollte dieser bereits vorab über seine Kaufabsichten befragt und sollten im Kaufvertrag Vorkehrungen für den Vorkaufsfall getroffen werden. In jedem Fall muss bei einem bestehenden Vorkaufsrecht die zweimonatige Ausübungsfrist einkalkuliert werden, bis zu deren Ablauf Unsicherheit über die endgültige Verbindlichkeit des Vertrages zwischen Verkäufer (Vermieter) und Käufer gegeben sein kann. Mieter sollten bei Kaufinteresse die Frist von ihrem Beginn an nutzen, um sich zu in-formieren und die Finanzierung zu klären.
Maklern raten wir, potentielle Käufer vermieteter Eigentumswohnungen frühzeitig über ein ggf. bestehendes Mieter-Vorkaufsrecht und dessen Bedeutung zu informieren.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Herlitzius