Will der Vermieter ein Mietobjekt in bestimmter Art und Weise modernisieren, so hat er seine Mieter hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht insoweit vor, dass dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen eine schriftliche Mitteilung zugehen muss.
Aus dieser Mitteilung müssen sich u.a. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie ggf. das Ausmaß einer vom Vermieter nach Abschluss der Maßnahme geplanten Mieterhöhung ergeben. Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn vom Vermieter lediglich Bagatellmaßnahmen geplant sind und der Mieter insoweit nicht schützenswert ist, weil er nicht beeinträchtigt wird.
Im Falle einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Modernisierungsankündigung ist der Mieter verpflichtet, die vom Vermieter durchgeführten Maßnahmen zu dulden; er kann sich so z.B. nicht auf eine infolge von Baulärm eingetretene Mietminderung berufen. Zugleich versetzt ihn die Ankündigung regelmäßig aber auch in die Lage, rechtzeitig erforderliche Dispositionen zu treffen und insbesondere zu prüfen, ob er angesichts einer angekündigten Mieterhöhung von einem ihm in diesem Fall zustehenden Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will.
Wir empfehlen Vermietern, die eine Modernisierung ihrer Mietobjekte planen, die Frist für die erforderliche Ankündigung gegenüber den Mietern im Blick zu behalten und rechtzeitig die notwendigen Informationen erteilen. So kann eine reibungslose Durchführung der geplanten Maßnahme wesentlich gefördert werden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Herlitzius