Besteht ein Mietverhältnis mit mehreren Mietern, so haften diese grundsätzlich gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
Der Vermieter ist – mangels besonderer Abreden – z.B. nicht verpflichtet, bei Ausbleiben des Anteils eines bestimmten Mieters an der Gesamtmiete diesen in Anspruch zu nehmen; er kann sich vielmehr den solventesten aller Mieter auswählen, der dann seinerseits versuchen muss, sich bei seinem säumigen Mitbewohner schadlos zu halten.
In entsprechenden Konstellationen stellt sich sodann die Frage, was geschieht, wenn einer der Mieter ausziehen möchte. Hier besteht grundsätzlich nicht die Möglichkeit, allein eine Kündigung auszusprechen, mit der Folge, dass nach Ablauf der entsprechenden Frist das Mietverhältnis nur noch mit den verbleibenden Mietern fortgesetzt würde. Erforderlich ist vielmehr eine Kündigung aller Mieter gemeinsam – mit der Folge, dass das Mietverhältnis insgesamt endet. Ein Anspruch des Auszugswilligen gegen den Vermieter auf „Entlassung“ aus dem Mietvertrag besteht regelmäßig ebensowenig, wie ein solcher der verbleibenden Mieter auf Fortsetzung des Mietverhältnisses; u.U. ergibt sich allerdings ein Anspruch gegen die Mitbewohner auf Mitwirkung an einer gemeinsamen Kündigung.
Eine Wohngemeinschaft kann nach Vorstehendem besonders dann zu Konflikten führen, wenn ein Mitglied seine Pflichten aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter nicht erfüllt oder aus dem Mietverhältnis ausscheiden will. Allerdings können die dargestellten Grundsätze häufig durch individuelle Vereinbarungen oder alternative Vertragsgestaltungen abbedungen werden.
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